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AAB´s ab 01.01.2002

Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 01. Januar 2002

1. Geltungsbereich

(1) Die Auftragsbedingungen gelten für die Verträge zwischen Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
(im nachstehenden zusammenfassend „Wirtschaftsprüfer“ genannt)
und ihren Auftraggebern über Prüfungen, Beratungen und sonstige Aufträge, soweit
nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben
ist.

(2) Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch zwischen dem Wirtschaftsprüfer
und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch gegenüber
solchen Dritten die Bestimmungen der nachstehenden Nr. 9.
2. Umfang

(1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher
Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger
Personen zu bedienen.

(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf – außer bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen
– ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen.

(3) Der Auftrag erstreckt sich, soweit er nicht darauf gerichtet ist, nicht auf die Prüfung der Frage,
ob die Vorschriften des Preis-, Wettbewerbsbeschränkungs- und Bewirtschaftungsrechts beachtet
sind; das gleiche gilt für die Feststellung, ob Subventionen, Zulagen oder sonstige Vergünstigungen
in Anspruch genommen werden können. Die Ausführung eines Auftrages umfasst
nur dann Prüfungshandlungen, die gezielt auf die Aufdeckung von Buchfälschungen und
sonstigen Unregelmäßigkeiten gerichtet sind, wenn sich bei der Durchführung von Prüfungen
dazu ein Anlass ergibt oder dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(4) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist der
Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende
Folgerungen hinzuweisen.
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Wirtschaftsprüfer auch ohne dessen besondere
Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig
vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die
für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen,
Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bekannt
werden.
(2) Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten
Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Wirtschaftsprüfer
formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter
des Wirtschaftprüfers gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung
und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.
5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte
Hat der Wirtschaftsprüfer die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die
schriftliche Darstellung maßgebend. Bei Prüfungsaufträgen wird der Bericht, soweit nichts anderes
vereinbart ist, schriftlich erstattet. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern des
Wirtschaftsprüfers außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.
6. Schutz des geistigen Eigentums des Wirtschaftsprüfers
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages vom Wirtschaftsprüfer gefertigten
Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen,
insbesondere Massen- und Kostenberechnungen, nur für seine Eigenen Zwecke verwendet werden.
7. Weitergabe einer beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers
(1) DieWeitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Berichte, Gutachten und dgl.)
an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Wirtschaftsprüfers, soweit sich nicht
bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen Dritten ergibt.
Gegenüber einem Dritten haftet der Wirtschaftsprüfer (im Rahmen von Nr. 9) nur, wenn die
Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind.
(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers zu Werbezwecken ist unzulässig;
ein Verstoß berechtigt den Wirtschaftsprüfer zur fristlosen Kündigung aller noch nicht
durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.
8. Mängelbeseitigung
(1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch den Wirtschaftsprüfer.
Nur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann er auch Herabsetzung oder Vergütung
oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen; ist der Auftrag von einem Kaufmann
im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber
die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen
Fehlschlagens der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche
bestehen, gilt Nr. 9.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich
geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung
beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in
einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten
sind, können jederzeit vom Wirtschaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten,
die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene
Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen.
In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst
vorher zu hören.
9. Haftung
(1) Für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen gilt die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2
HGB.
(2) Haftung bei Fahrlässigkeit; Einzelner Schadensfall
Falls weder Abs. 1 eingreift noch eine Regelung im Einzelfall besteht, ist die Haftung des
Wirtschaftsprüfers für Schadenersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus
der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen
Schadensfall gem. § 54 a Abs. 1 Nr. 2WPO auf 4 Mio. € beschränkt; dies gilt auch dann,
wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein
sollte. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen
stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche
Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren
aufeinander folgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder
gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung,
wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. €
in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme
gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfungen.
(3) Ausschlussfristen
Ein Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend
gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden
Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren
nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer
Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben
wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede
der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei gesetzlich
vorgeschriebenen Prüfungen mit gesetzlicher Haftungsbeschränkung.
10. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge
(1) Eine nachträgliche Änderung oder Kürzung des durch den Wirtschaftsprüfer geprüften und mit
einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschlusses oder Lageberichts bedarf, auch wenn
eine Veröffentlichung nicht stattfindet, der schriftlichen Einwilligung des Wirtschaftsprüfers.
Hat der Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf die
durch de n Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im Lagebericht oder an anderer für die Öffentlichkeit
bestimmter Stelle nur mit schriftlicher Einwilligung des Wirtschaftsprüfers und mit
dem von ihm genehmigten Wortlaut zulässig.
(2) Widerruft der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk, so darf der Bestätigungsvermerk
nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber den Bestätigungsvermerk bereits verwendet,
so hat er auf Verlagen des Wirtschaftsprüfers den Widerruf bekannt zu geben.
11. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in steuerlichen Einzelfragen als
auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere
Zahlenangaben, als richtig und vollständig zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge.
Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.
(2) Der Steuerberatungsauftrag umfasst nicht die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen,
es sei denn, dass der Wirtschaftsprüfer hierzu ausdrücklich den Auftrag übernommen
hat. In diesem Falle hat der Auftraggeber dem Wirtschaftsprüfer alle für dieWahrung von
Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen,
dass dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
(3) Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfasst die laufende Steuerberatung
folgende, in die Vertragsdauer fallenden Tätigkeiten:
a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
und Gewerbesteuer sowie der Vermögenssteuererklärungen, und zwar auf Grund der
vom Auftraggeber vorzulegenden Jahresabschlüsse uns sonstiger, für die Besteuerung
erforderlicher Aufstellungen und Nachweise
b) Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten Steuern
c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten
Erklärungen und Bescheiden
d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen
hinsichtlich der unter a) genannten Steuern
e) Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der unter a) genannten
Steuern.
Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die wesentliche veröffentlichte
Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung.
(4) Erhält der Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein Pauschalhonorar, so sind
mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter Abs. 3 d) und e) genannten Tätigkeiten
gesondert zu honorieren.
(5) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer,
Einheitsbewertung und Vermögenssteuer sowie aller Fragen der Umsatzsteuer,
Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben erfolgt auf Grund eines besonderen Auftrages.
Dies gilt auch für
a) die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z. B. auf dem Gebiet der
Erbschaftsteuer, Kaptialverkehrsteuer, Grunderwerbsteuer,
b) die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der Finanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit
sowie in Steuerstrafsachen und
c) die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Umwandlung, Verschmelzung,
Kapitalerhöhung und –herabsetzung, Sanierung, Eintritt und Ausscheiden
eines Gesellschafters, Betriebsveräußerung, Liquidation und dergleichen.
(6) Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung als zusätzliche Tätigkeit übernommen
wird, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen
sowie die Frage, ob alle in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen
wahrgenommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung der
Unterlagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges wird nicht übernommen.
12. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz
(1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm
im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen
zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen
handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht
entbindet.
(2) Der Wirtschaftsprüfer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die
Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur zur Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
(3) Der Wirtschaftsprüfer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der
Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
13. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Wirtschaftsprüfer angebotenen Leistung in
Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 3 oder sonstwie obliegende Mitwirkung,
so ist der Wirtschaftsprüfer zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt
bleibt der Anspruch des Wirtschaftsprüfers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene
Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mahraufwendungen sowie des verursachten
Schadens, und zwar auch dann, wenn der Wirtschaftsprüfer von dem Kündigungsrecht keinen
Gebrauch macht.
14. Vergütung
(1) Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Erstattung
seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Er kann angemessene
Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung
von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber
haften als Gesamtschuldner.
(2) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Wirtschaftsprüfers auf Vergütung und Auslagenersatz
ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
15. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
(1) Der Wirtschaftsprüfer bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihm
übergebenen und von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten
Schriftwechsel sieben Jahre auf.
(2) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Wirtschaftsprüfer auf Verlagen
des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit für den
Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel
zwischen dem Wirtschaftsprüfer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser
bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der Wirtschaftsprüfer kann von Unterlagen, die er an
den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
16. Anzuwendendes Recht
Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches
Recht.

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